(Diese Seite benutzt CSS (cascading style sheets. Wenn Sie diesen Text lesen können, sollten Sie einen aktuellen Browser installieren.)

ACC 
  Springe an das Ende der Seite
 

 
 
 
 
 

Startseite

Für Mitglieder

Termine

Allg. Infos

Jugend

Wandersport

Rennsport

Wildwasser

Kanupolo

Drachenboot

Clubleben

Kontakte

Clubhaus

Links

Gäste / Kanustation

Short English Version

 

Suche


by Google

Newsletter

Wenn Sie unseren Newsletter beziehen wollen, dann geben Sie bitte einfach Ihre eMail-Adresse an:

eintragen

austragen

Ich bin mit der Speicherung meiner Email-Adresse einverstanden.

Ich bin ACC-Mitglied.

Rechtes Menü ausblenden

ACC-Clubjubiläum 1905-2005: 100 Jahre Kanusport ind Deutschland

ACC-Kanukurse

Spende an den ACC

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Werbung
Das ACC-Mitglied Carsten Kahrs bietet kompetente Beratung rund um Versicherung Das ACC-Mitglied Sven Grimpe bietet Kanus und Kajaks sowie Leihboote Hamburgs Musikschule mit eigenem Steg

Verordnung des Landkreises Harburg zur Regelung des Gemeingebrauches auf den Fließgewässern Este, Seeve und Luhe einschließlich der Zuflüsse und Nebengewässer vom 18.Juni 2002

Küstenkanuwandern / Seekajak ]
Kanuwandersport:  Ausschreibungen | Veranstaltungen | Infos | Befahrungsregeln | Touren | Fahrtenberichte | Bilder | Preise ]


Aufgrund der §§ 73 und 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 25. März 1998 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt - Nds. GVBl., Seite 347), zuletzt geändert am 18.12.2001 (Nds. GVBl., S. 806) wird durch Beschluss des Kreistages folgende Verordnung erlassen:

§1 Geltungsbereich

Gegenstand dieser Verordnung ist die Befahrensregelung für die Fließgewässer Este, Seeve und Luhe (inklusive des Luheumleiters von der Abzweigung von der Luhe - Luhekanal - unterhalb Bahlburgs bis zur Einmündung in die Luhe in Luhdorf) im Landkreis Harburg, einschliefllich der Zuflüsse und Nebengewässer, mit Wasserfahrzeugen aller Art ohne Eigenantrieb, nachfolgend Boote genannt.

§2 Schutzzweck

Die Verordnung wird aufgrund des Wohles der Allgemeinheit erlassen. Sie dient insbesondere der Sicherstellung der Fließgewässer Este, Seeve und Luhe einschließlich der Nebengewässer sowie deren Uferbereiche als Lebensstätten für Pflanzen und Tiere.

§3 Regelungen für die Benutzung der Fließgewässer (Befahrensregelung)

(1) Allgemeines

  1. Das Befahren der Este, Seeve und Luhe ist
    a) in der Zeit zwischen 18 und 9 Uhr sowie
    b) gegen den Strom
    verboten.
  2. Das Befahren dieser Gewässer mit Booten von mehr als 1 m Breite und 5,50 m Länge sowie mit Flößen ist verboten.
  3. Das Befahren der Zuflüsse und Nebengewässer von Este, Seeve und Luhe mit Wasserfahrzeugen aller Art ist verboten.

(2) Besondere Befahrensregelungen

a) Este

b) Seeve

c) Luhe

§4 Sonderregelungen für die Benutzung der Este, Seeve und Luhe

An Himmelfahrt sowie am Pfingstwochenende (Samstag, Sonntag und Montag) jeden Jahres wird die Befahrung auf Este, Seeve und Luhe mit Wasserfahrzeugen über die Regelung des § 3 hinaus wie

folgt eingeschränkt:

a) Este

Das Befahren der Este ab 100 m unterhalb (nördlich) der Autobahnbrücke (A 1) bei Hollenstedt bis zur Kreisgrenze ist ausschließlich mit Kajaks zulässig.

b) Seeve

Das Befahren der Seeve mit Wasserfahrzeugen aller Art ist von der Quelle bis 100 m oberhalb (südlich) des Eisenbahn-Viadukts in der Gemarkung Marxen verboten.

c) Luhe

Das Befahren der Luhe mit Wasserfahrzeugen aller Art ab der Kreisgrenze oberhalb (südlich) Luhmühlens bis zur Straßenbrücke Garstedt - Vierhöfen (Rastplatz Köhlerhütte Garstedt) ist verboten.

§5 Registrierung, Kontingentierung

Die zuständige Behorde wird ermtächtigt, aus den in § 75 NWG genannten Gründen (wenn die Befahrenshäufigkeit regelmäßig nicht mehr mit dem Schutzzweck zu vereinbaren ist) ein amtfiches Kenn-zeichnungs- und Registrierungsverfahren für Wasserfahrzeuge anzuordnen und die Durchfiihrung zu regeln. Fur die jeweiligen Fließgewässer kann dabei eine Höchstzahl festgelegt werden.

§6 Zuständige Behörde

Zuständige Behorde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis Harburg.

§7 Überwachung

Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sind die Bediensteten der zuständigen Behörde, die Polizei sowie Mitarbeiter der Gemeinden/Samtgemeinden, durch deren Gebiet die in der Verordnung genannten Gewässer fließen, berechtigt.

§8 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig gem. § 190 Abs. 2 Nr. 3 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung zuwider handelt.
  2. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden.

§9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.11.2002 in Kraft.

Winsen (Luhe), 18.Juni 2002

Norbert Böhlke (Landrat), Hans Bodo Hesemann (Oberkreisdirektor)

Küstenkanuwandern / Seekajak ]
Kanuwandersport:  Ausschreibungen | Veranstaltungen | Infos | Befahrungsregeln | Touren | Fahrtenberichte | Bilder | Preise ]


Letzte Änderung am 15.08.2003 09:17 durch das Online-Team des ACC.
Heute: 31.07.2010 15:11  Datei: este-luhe-seeve-2002-11.shtml

Copyright © 1997-2006 Alster-Canoe-Club. Alle Rechte vorbehalten.
Impressum /  w3c:html4.01   w3c:css   w3c:chk-links
Labelled with ICRA   Besucher seit dem 6.12.1998

to top